Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dipl. Ing. Özpolat Kunststofferzeugnisse GmbH

 

1 Geltungsbereich und Abwehrklausel

(1)   Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Dipl. Ing. Özpolat Kunststofferzeugnisse GmbH (nachfolgend: „Özpolat GmbH“) und ihren als Unternehmer handelnden Kunden für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Özpolat GmbH und ihren als Verbraucher handelnden Kunden.

(2)   Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Özpolat GmbH und ihren als Unternehmer handelnden Kunden gelten ausschließlich die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden, die von den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, werden zurückgewiesen.

(3)   Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind entgegen § 1 Abs. 2 wirksam, wenn sie von der Özpolat GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Individuell vertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.

 

2 Vertragsschluss und Preise

(1)   Die Darstellung des Sortiments der Özpolat GmbH auf Internetseiten, in Katalogen oder in der Auslage stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Offerte dar.

(2)   Der Kunde bestellt die von ihm gewünschte Ware/Dienstleistung durch Absendung oder Übergabe aller abgefragten Angaben. Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Özpolat GmbH das Angebot annimmt. Die Özpolat GmbH ist berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

       Die Annahme erfolgt durch Auslieferung oder individuelle Bestätigung. Automatisch versandte Bestellbestätigungen dienen lediglich der Information des Kunden und stellen keine Vertragsannahme dar.

 

(3)   Wir behalten uns vor, im Falle von Nichtverfügbarkeit nicht zu liefern / zu leisten. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistung des Kunden unverzüglich zu erstatten.

(4)   Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die angegebenen Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

3 Fälligkeit, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1)   Die Ansprüche der Özpolat GmbH sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig.

(2)   Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung rechtskräftig festgestellt und/oder unbestritten und/oder anerkannt ist.

(3)   Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu demselben Vertragsverhältnis gehört auch das dem Vertragsverhältnis vorgelagerte Schuldverhältnis aus § 311 Abs. 2 BGB.

(4)   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

4 Lieferzeit

(1)   Soweit nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Bestellung.

(2)   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4)   Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

5 Gefahrübergang und Verpackungskosten

(1)   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist zwischen der Özpolat GmbH und ihren Kunden Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2)   Sofern der Kunde es wünscht, wird die Özpolat GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

6 Haftung für Mängel, Haftungsausschluss und Verjährung

(1)   Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nachgekommen ist.

(2)   Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Özpolat GmbH nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt.

       Dem Kunden ist bei Fehlschlag der Nacherfüllung das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(3)   Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Özpolat GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort der Nacherfüllung verbracht wurde.

(4)   Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden haftet die Özpolat GmbH in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

       Im Falle von Schadensersatzansprüchen des Kunden gegen die Özpolat GmbH, die nicht auf Vorsatz beruhen, sondern auf grober Fahrlässigkeit und nicht auf einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung der Özpolat GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise zu erwartenden Schaden begrenzt.

       Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie in Fällen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; in diesen Fällen haftet die Özpolat GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen.

       Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch im Falle der leichten Fahrlässigkeit der Özpolat GmbH oder der leichten Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

       Im Übrigen ist, soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht etwas Abweichendes geregelt ist, die Haftung ausgeschlossen.

(5)   Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels beträgt ein Jahr; sie beginnt mit Gefahrübergang. Diese Verjährungserleichterung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Özpolat GmbH oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie nicht für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, die auf einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen; in diesen Fällen richtet sich die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6)   Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB beträgt fünf Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache durch den Lieferanten.

 

7 Gesamthaftung

(1)   Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, bei Anbahnung eines Vertrags oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftung der Özpolat GmbH wegen vorsätzlichen Handelns bleibt hiervon unberührt.

(2)   Die Begrenzung nach § 7 Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3)   Soweit die Schadensersatzhaftung der Özpolat GmbH gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Özpolat GmbH.

 

8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)   Die Özpolat GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

(2)   Die Özpolat GmbH kann die Kaufsache vom Kunden herausverlangen oder zurücknehmen, wenn sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3)   Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(4)   Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, erforderliche Inspektions- und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, soweit die dabei entstehenden Kosten im Rahmen des Üblichen liegen.

(5)   Im Falle der Beschädigung der Kaufsache ist der Kunde verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Dies gilt nicht, wenn

1. a) die Beschädigung durch die Özpolat GmbH erfolgt oder ihr zurechenbar ist oder

2. b) die Kosten der Reparatur unverhältnismäßig sind.

(6)   Bei hochwertigen Kaufsachen ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(7)   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Özpolat GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben kann.

(8)   Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Özpolat GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde im Falle des Erfolges der Drittwiderspruchsklage für den entstandenen Ausfall.

 

9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt

(1)   Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

(2)   Der Kunde tritt der Özpolat GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrags (einschließlich USt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Kaufsache gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne eine oder nach einer Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

       Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Özpolat GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

(3)   Die Özpolat GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Özpolat GmbH aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann die Özpolat GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4)   Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden gilt stets als für die Özpolat GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Özpolat GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Özpolat GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(5)   Wird die Kaufsache mit anderen, der Özpolat GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt die Özpolat GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

       Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Özpolat GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Özpolat GmbH.

 

10 Übersicherung und Freigabeanspruch

(1)   Die Özpolat GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

(2)   Die Bestimmung der insoweit freizugebenden Sicherheit obliegt der Özpolat GmbH.

 

11 Datenschutz

Hier finden Sie die Einzelheiten.

 

12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1)   Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Özpolat GmbH der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen der Özpolat GmbH und ihren Kunden.

(2)   Die Özpolat GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Stand: Oktober 2021